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Korruptionsbekämpfung

Mit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes fordert der Gesetzgeber in § 7 von den Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bestimmte Auskünfte, die in angemessener Weise zu veröffentlichen sind.

Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen müssen demnach gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbarer Gremien.
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